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Satzung des
Tierschutzvereins „Far from Fear e.V.“
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Tierschutzverein Far from Fear, kurz: „TSV Far from Fear". Er hat seinen Hauptsitz in Wiesbaden;
sein Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf ganz Deutschland und die südeuropäischen Länder. Er soll beim Vereinsregister eingetragen sein.
§ 2
Zweck, Ziele und Aufgaben des Vereins
Oberstes Ziel des Vereins ist die Gewährung von Schutz und Beistand sowohl für Haustiere als auch für die in Freiheit lebenden Tiere.
Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Den Bau und die Unterhaltung von Tierheimen oder die Beteiligung an der Erstellung und Unterhalt solcher.
- Aufklärung, Belehrung der Allgemeinheit, um dadurch das Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken, zu fördern und deren Wohlergehen
und insbesondere deren artgerechte Haltung durch den Mensch zu fördern.
- Verhütung von Tierquälerei, Tiermisshandlung und Tiermissbrauch sowie Veranlassung gegebenenfalls strafrechtlicher Verfolgung, ohne Ansehen
der Person des Täters.
- Einwirkung auf die Öffentlichkeit und die politischen Gremien im Sinne der Zielsetzung des Vereins durch Verbreitung von Druckschriften,
durch Versammlungen und Veranstaltungen, öffentliche Kundgebungen, Seminare, sowie über Presse, Hörfunk, Fernsehen und anderer Medien.
- Zusammenarbeit mit Organisationen gleicher und verwandter Zielsetzung.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenverordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Aufwendungen werden jedoch erstattet.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Die Anstellung hauptamtlicher bzw. beruflicher Kräfte (z.B. Verwaltung, Geschäftsführung, Tierpfleger usw.) im erforderlichen Maße ist zulässig.
Hierfür dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden. Über die Notwendigkeit der Einstellung von Personal entscheidet der Vorstand gem. § 26 BGB.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können jede natürliche Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres sowie juristische Personen, Körperschaften
und Vereine werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden.
Die Anerkennung der Vereinssatzung ist Voraussetzung für den Beitritt zum Verein.
Juristische Personen und Firmen müssen natürlichen Personen benennen, für sie die Repräsentant sein sollen. Die Vertretung des Repräsentanten
ist zulässig.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Ausschluss oder durch Tod, bei juristischen Personen und Firmen zudem durch Auflösung oder
Insolvenz.
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines jeden Jahres möglich. Er muss dem Vorstand
schriftlich durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden.
Die Beitragspflicht erlischt mit Ablauf des Jahres des Ausscheidens.
Das Eigentum des Vereins ist zurückzugeben.
Bei vereinsschädigendem Verhalten, im besonderen bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder Vereinsbeschlüsse, ferner bei unehrenhaftem
Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins und bei Vorhandensein eines Rückstandes der Beitragszahlungen über drei Monate nach Fälligkeit hinaus, kann Ausschluss aus dem Verein erfolgen.
Ein Mitglied kann insbesondere ausgeschlossen werden:
- wenn es dem Zweck oder der Satzung des Vereins oder einer Anordnung des Vorstandes des Tierschutzvereins zuwiderhandelt,
- wenn es in einer anderen Weise den Verein oder die Tierschutzbestrebungen oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein oder in der
allgemeinen Tierschutzbewegung stiftet.
Der Ausschluss wird durch den Vorstand vollzogen.
Vor der Entscheidung ist dem Mitglied zu seiner Rechtfertigung ausreichend Gelegenheit zu geben. Gegen den Ausschluss ist Einspruch innerhalb
von zwei Wochen schriftlich beim Vorstand zulässig. Über den Ausschluss entscheidet dann endgültig die nächste Hauptversammlung.
Alle Zustellungen bzw. Einlegungen von Rechtsmitteln haben durch eingeschriebenen Brief mit Rückantwort zu erfolgen.
§ 3 a
Patenschaften
Es gibt die Möglichkeit Patenschaften für Tiere, die der Verein betreut, zu übernehmen. Patenschaften verpflichten nicht zur Mitgliedschaft.
Patenschaften werden in Form materieller bzw. ideeller Leistungen des Paten für das/die jeweiligen Tier/e übernommen.
§ 4
Mitgliederrechte
Die Mitglieder haben folgende Rechte:
Alle Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht und das Recht, bei Versammlungen Anträge und Vorschläge zu unterbreiten.
Die Rechte der Mitglieder sind nicht übertragbar. Das Vertretungsrecht zur Vertretung von Repräsentanten einer juristischen Person sowie von
Firmen bleibt hiervon unberührt.
§ 5
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben folgende Pflichten:
a) Die Vereinssatzung, die Vorstandsbeschlüsse und die Versammlungsbeschlüsse zu beachten.
b) Die in der Satzung des Vereins niedergelegten Grundsätze zu fördern.
c) Die übernommenen Ämter gewissenhaft auszuführen.
d) Mutwillige Beschädigung und schuldhaften Verlust von Vereinseigentum zu ersetzen.
§ 6
Beitrag
Der Jahresbeitrag und etwaige andere Beiträge werden in der Mitgliederversammlung festgelegt (zur Zeit EUR 40,00).
Der Jahresbeitrag ist bei Beginn des Geschäftsjahres fällig.
§ 7
Organe
Organe des Vereins sind:
der Vorstand
der Beirat
die Mitgliederversammlung
§ 8
Mitgliederversammlung
Der Verein hält Mitgliederversammlungen nach Bedarf, jährlich jedoch innerhalb des 1. Halbjahres eine ordentliche Hauptversammlung ab.
Mitgliederversammlungen haben das oberste Entscheidungsrecht in allen Angelegenheiten des Vereins. Ihre Befugnisse sind im Besonderen:
a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes.
b) Entlastung des Vorstandes.
c) Entscheidung über die im Rahmen der Geschäftsordnung eingegangenen Anträge.
d) Änderung der Satzung.
e) Festsetzung des Jahresbeitrags sowie etwaiger anderer Beiträge.
f) Genehmigung des Haushaltsplanes.
g) Wahl der Vorstandsmitglieder, die alle zwei Jahre zu erfolgen hat, bzw. sofern eine solche von der Versammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit beschlossen wird.
Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
Sie muss unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher durch Rundschreiben an alle stimmberechtigten Mitglieder bekannt gegeben
werden. Eine Hauptversammlung muss innerhalb von sieben Tagen einberufen werden, wenn mindestens 1/4 der gesamten stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt oder der Vorstand
dies beschließt. Eine ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist jederzeit beschlussfähig. Anträge zur Hauptversammlung müssen spätestens 14 Tage vorher bei dem Vorstand oder der Geschäftsstelle schriftlich
eingereicht werden.
Die Hauptversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden geleitet.
Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt
der Antrag als abgelehnt.
Bei Personalwahlen kann per Akklamation gewählt werden, sofern nicht mehr als ¼ der Anwesenden Mitglieder dies geheime Abstimmung wünschen.
Sind zwei Personen stimmgleich, erfolgt eine Stichwahl.
Dringlichkeitsanträge können während der Hauptversammlung gestellt werden. Die Zulassung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Mitgliederversammlungen werden protokolliert und vom Versammlungsleiter und Schriftführer unterschrieben.
§ 9
Vorstand
Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
3. Kassenwart
4. Schriftführer
Der Vorstand des Vereins im Sinne des Paragraph 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder ist
alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis soll der 2. Vorsitzende nur im Verhinderungsfalle des 1. Vorsitzenden vertretungsbefugt sein.
Der 1. und der 2. Vorsitzende sind vom § 181 BGB befreit.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Alle im Verein mit Ämtern oder Aufträgen betrauten Personen sind der Mitgliederversammlung und dem Verein für die gewissenhafte Führung ihrer
Geschäfte verantwortlich.
Der Vorstand führt die im Rahmen der Satzung gefassten Beschlüsse durch und verwaltet das Vereinsvermögen. Der Vorstand nimmt die Geschäfte
wahr, die dem Verein durch Gesetz und Verordnungen übergeordneter Stellen auferlegt werden.
§ 10
Sonderausschüsse, Arbeitskreise und Beirat
Der Vorstand kann zur Durchführung besonderer Aufgaben Sonderausschüsse einsetzen oder Arbeitskreise bilden. Die Sonderausschüsse und
Arbeitskreise haben grundsätzlich beratende und helfende Tätigkeit.
Der Vorstand kann aus verdienten Vereinsmitgliedern einen Beirat bilden, der ihn bei wichtigen Vereinsangelegenheiten berät.
§ 11
Kassenprüfer
Das Kassenwesen des Vereins ist für jedes abgelaufene Geschäftsjahr von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Die Kassenprüfer haben in der
Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht zu erstatten und den Prüfbericht schriftlich niederzulegen.
§ 12
Satzungsänderung
Zur Änderung der Satzung ist Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Sind in der Mitgliederversammlung weniger als ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder erschienen, so wird vom Vorstand eine zweite Mitgliederversammlung einberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
Auf diese Folge ist in der Einladung zur Hauptversammlung hinzuweisen. Satzungsänderungen sind nicht durch Dringlichkeitsanträge zulässig.
§ 13
Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung, in der mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sein müssen, mit ¾ Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die Versammlung hat gleichzeitig einen Liquidator zu bestellen.
Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig ist. Auf die Folge ist bei der Einladung zur ersten Versammlung ausdrücklich hinzuweisen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Bundesrepublik
Deutschland, die es für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Tierschutzes zu verwenden hat.
Die Bundesrepublik Deutschland kann veranlasst werden, das überlassene Vereinsvermögen ausschließlich an einen bestimmten, anerkannt
gemeinnützigen Verein als Spende des aufgelösten Vereins weiterzuleiten.
§ 14
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 25.12.2001 beschlossen und tritt sofort in Kraft.
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